Hofer & Hoynatzky
Burgermühlstraße 1
85368 Moosburg
+49 8761 74350
info@hohoy.de
Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 24.01.2025 (Az. 44 O 1491/24) wichtige Grundsätze zur Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfällen bestätigt. Das Gericht stellte klar: Geschädigte müssen nicht vorfinanzieren und haben auch dann Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn die Werkstatt das Fahrzeug wegen unbezahlter Rechnungen nicht herausgibt.
Am 31.01.2024 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Die Haftung wurde durch die gegnerische Haftpflichtversicherung anerkannt.
Zeitlicher Ablauf:
Der Kläger konnte die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren und da die Rechnung nicht bezahlen, sodass die Werkstatt von ihrem Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) Gebrauch machte.
Das Landgericht Landshut sprach dem Kläger 7.139 € Nutzungsausfallentschädigung für 121 Tage zu.
Das Gericht stellte klar: "Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen."
Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren.
Eine Pflicht zur sofortigen Schadensbeseitigung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 18.02.2020, VI ZR 115/19).
Bei Unfällen mit erheblichen Reparaturkostenund auch bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen darf der Geschädigte auf die Haftungszusage warten.
Im vorliegenden Fall wartete der Kläger vom Unfall (31.01.2024) bis zur Haftungszusage (20.03.2024) mit der Reparaturbeauftragung. Das Gericht bestätigte: Dies war zulässig.
Der Kläger erhielt Nutzungsausfall für den gesamten Reparaturzeitraum vom 25.03.2024 bis 07.05.2024 (44 Tage).
Begründung: Der Nutzungswille kam dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger das Fahrzeug trotz der hohen Reparaturkosten tatsächlich reparieren ließ.
Entscheidend: Der Kläger erhielt auch Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 08.05.2024 bis 22.07.2024 (77 Tage), in dem die Werkstatt das Fahrzeug wegen unbezahlter Reparaturkosten nicht herausgab.
Voraussetzungen:
Das Gericht stellte fest: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers informierte die Schadensregulierungsbeauftragte bereits am 16.05.2024 darüber, dass die Werkstatt das Fahrzeug nicht herausgibt, und erinnerte am 24.05.2024 nochmals an die Dringlichkeit.
Wichtige Aussage des Gerichts: "Außerdem kann der Kläger die Nutzungsausfallentschädigung auch für den Zeitraum vom 08.05.2024 bis 22.07.2024 ersetzt verlangen. Dieser Zeitraum umfasst eine Dauer von 77 Tagen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Schadensregulierungsbeauftragte des Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 16.05.2024 darauf hingewiesen, dass die Werkstatt das Fahrzeug nicht herausgibt, solange die Werkstattrechnung nicht vollständig beglichen ist."
Wichtiger Grundsatz: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 254 Rn. 43).
Der Beklagte bestritt den Nutzungswillen des Klägers, da dieser erst ca. zwei Monate nach dem Unfall die Reparatur beauftragte und ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag.
Der Beklagte argumentierte: "Warte ein Geschädigter mehrere Monate, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt (oder eine Ersatzbeschaffung vornimmt), begründe dies eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung, dass der Nutzungswille fehlt."
Das Gericht wies diesen Einwand zurück und stellte fest: Der Nutzungswille kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger das Fahrzeug trotz der hohen Reparaturkosten tatsächlich reparieren ließ.
Wichtige Aussage: "Im Übrigen kommt der Nutzungswille des Klägers dadurch zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug gerade trotz der hohen Reparaturkosten hat reparieren lassen."
Grundsatz: Ein Zuwarten mit der Reparatur verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn es dem Geschädigten finanziell nicht möglich ist, die Reparaturkosten zu tragen.
Voraussetzung: Der Geschädigte muss dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung unverzüglich mitteilen, dass ihm die sofortige Reparaturbeauftragung ohne Kostenübernahmeerklärung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist.
Wichtige Klarstellung: Macht die Werkstatt den Reparaturbeginn ausdrücklich von einer Kostenübernahme abhängig, muss sich der Geschädigte dies nicht zurechnen lassen. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten.
Konsequenz: Der Geschädigte muss bei einem solchen Werkstattvorbehalt nicht in Vorleistung treten, wenn er keine eigenen Finanzmittel hat und dies sogleich dem Schädiger oder dessen Versicherung anzeigt.
✅ Informieren Sie den Schädiger/Regulierer unverzüglich schriftlich, wenn der Mandant die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren kann
✅ Dokumentieren Sie alle Kommunikationsversuche (E-Mails, Briefe, Anrufe mit Datum und Uhrzeit)
✅ Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass keine Vorfinanzierungspflicht besteht (LG Landshut, Az. 44 O 1491/24)
✅ Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen oder hohen Reparaturkosten: Warten auf Haftungszusage ist zulässig
✅ Nutzungswille durch spätere tatsächliche Reparatur nachweisen
✅ Informieren Sie die Versicherung rechtzeitig, wenn die Werkstatt das Fahrzeug nicht herausgibt
✅ Setzen Sie klare Fristen (z.B. 14 Tage)
✅ Dokumentieren Sie die Weigerung der Werkstatt schriftlich
✅ Machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass für jeden Tag der Nichtherausgabe Nutzungsausfall geltend gemacht wird
✅ Reparaturzeitraum: Vom Beginn bis zum Ende der Reparatur (hier: 44 Tage)
✅ Zusätzlicher Zeitraum: Bis zur tatsächlichen Fahrzeugherausgabe, wenn Werkstatt Herausgabe verweigert (hier: 77 Tage)
✅ Berechnung: Schadensermittlungszeitraum + Reparaturdauer + Zeitraum bis Herausgabe = Gesamter Nutzungsausfallzeitraum
✅ Tatsächliche Reparaturbeauftragung als Nachweis des Nutzungswillens
✅ Bei Totalschaden: Integritätsinteresse betonen (130%-Regelung)
✅ Dokumentieren Sie, dass Mandant Fahrzeug nach Herausgabe tatsächlich nutzt
Problem: Geschädigter informiert Regulierer nicht, dass er Reparaturkosten nicht vorfinanzieren kann
Lösung: Sofortige schriftliche Mitteilung an Regulierer mit Fristsetzung
Folge bei Unterlassung: Regulierer kann argumentieren, er hätte bei rechtzeitiger Information zahlen können
Problem: Geschädigter nimmt Kaskoversicherung in Anspruch, obwohl nicht verpflichtet
Lösung: Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung (Grüneberg, BGB, § 254 Rn. 43)
Folge: Verlust des Direktanspruchs gegen Schädiger, Selbstbeteiligung, Hochstufung
Problem: Zeitraum bis zur Fahrzeugherausgabe wird nicht berücksichtigt
Lösung: Nutzungsausfall auch für Zeitraum geltend machen, in dem Werkstatt Fahrzeug nicht herausgibt
Problem: Bei Totalschaden und Wartezeit wird Nutzungswille bestritten
Lösung: Tatsächliche Reparatur als Nachweis des Nutzungswillens
Folge: Verlust des gesamten Nutzungsausfallsanspruchs
Problem: Geschädigter versucht, Ansprüche selbst durchzusetzen und verliert wichtige Fristen oder Ansprüche
Lösung: Unverzügliche Einschaltung eines mit dem Verkehrsrecht vertrauten Rechtsanwalts
Folge: Verlust von Ansprüchen, falsche Tagessätze, fehlende Dokumentation
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte unverzüglich ein mit dem Verkehrsrecht vertrauter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Die Problematik der Nutzungsausfallentschädigung, insbesondere bei fehlender Vorfinanzierungsmöglichkeit und Werkstattpfandrecht, erfordert zwingend aufgrund ihrer Komplexität die Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Gründe:
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind vom Schädiger zu erstatten.
Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24.01.2025 (Az. 44 O 1491/24) bestätigt die geschädigtenfreundliche Rechtsprechung des BGH und stellt klar:
✅ Keine Vorfinanzierungspflicht: Der Geschädigte muss Reparaturkosten nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren
✅ Kein Kredit erforderlich: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen
✅ Nutzungsausfall auch bei Wartezeit: Anspruch besteht auch für Zeitraum, in dem Werkstatt Fahrzeug nicht herausgibt (hier: 77 Tage)
✅ Warten auf Haftungszusage zulässig: Bei ausländischen Fahrzeugen und hohen Reparaturkosten
✅ Nutzungswille durch Reparatur: Tatsächliche Reparatur beweist Nutzungswillen, auch bei Totalschaden
✅ Keine Kaskoversicherungspflicht: Geschädigter muss Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen
✅ 121 Tage Nutzungsausfall: 44 Tage Reparatur + 77 Tage bis Herausgabe = 7.139 € (121 × 59 €)
Entscheidend für die Praxis: Rechtzeitige und dokumentierte Kommunikation mit dem Schädiger/Regulierer über die finanzielle Situation des Geschädigten. Der Schädiger trägt das Risiko der Schadensbeseitigung, nicht der Geschädigte.
Hofer & Hoynatzky
Burgermühlstraße 1
85368 Moosburg
+49 8761 74350
info@hohoy.de
Öffnungszeiten
Telefonzeiten