Dauer Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall: Keine Vorfinanzierungspflicht | LG Landshut Az. 44 O 1491/24

1. Juni 2026

Kein Geld für die Reparatur? Das LG Landshut (Az. 44 O 1491/24) urteilt: Schadensminderungspflicht erfordert keine Vorfinanzierung, um Nutzungsausfall zu erhalten.

Wegweisendes Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung

Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 24.01.2025 (Az. 44 O 1491/24) wichtige Grundsätze zur Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfällen bestätigt. Das Gericht stellte klar: Geschädigte müssen nicht vorfinanzieren und haben auch dann Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn die Werkstatt das Fahrzeug wegen unbezahlter Rechnungen nicht herausgibt.

Der Fall: 121 Tage Nutzungsausfall zugesprochen

Sachverhalt

Am 31.01.2024 ereignete sich ein Verkehrsunfall. Die Haftung wurde durch die gegnerische Haftpflichtversicherung anerkannt.

Zeitlicher Ablauf:

  • 31.01.2024: Unfall und Gutachtenauftrag
  • 20.03.2024: Haftungszusage durch Versicherung
  • 25.03.2024 - 07.05.2024: Reparatur (44 Tage)
  • 08.05.2024 - 22.07.2024: Werkstatt verweigert Herausgabe (77 Tage)
  • Gesamt: 121 Tage Nutzungsausfall

Der Kläger konnte die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren und da die Rechnung nicht bezahlen, sodass die Werkstatt von ihrem Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) Gebrauch machte.

Die Entscheidung zur Nutzungsausfallentschädigung

Das Landgericht Landshut sprach dem Kläger 7.139 € Nutzungsausfallentschädigung für 121 Tage zu.

Rechtliche Grundsätze: Keine Vorfinanzierungspflicht

1. Grundsatz: Schädiger muss Schadensbeseitigung finanzieren

Das Gericht stellte klar: "Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen."

Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren.

2. Ausnahme: Verstoß gegen Treu und Glauben

Eine Pflicht zur sofortigen Schadensbeseitigung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 18.02.2020, VI ZR 115/19).

3. Warten auf Haftungszusage ist zulässig

Bei Unfällen mit erheblichen Reparaturkostenund auch bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen darf der Geschädigte auf die Haftungszusage warten.

Im vorliegenden Fall wartete der Kläger vom Unfall (31.01.2024) bis zur Haftungszusage (20.03.2024) mit der Reparaturbeauftragung. Das Gericht bestätigte: Dies war zulässig.

Nutzungsausfall: Anspruch für Reparaturzeit und Wartezeit

1. Reparaturzeitraum: 44 Tage

Der Kläger erhielt Nutzungsausfall für den gesamten Reparaturzeitraum vom 25.03.2024 bis 07.05.2024 (44 Tage).

Begründung: Der Nutzungswille kam dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger das Fahrzeug trotz der hohen Reparaturkosten tatsächlich reparieren ließ.

2. Zusätzlicher Zeitraum bis Fahrzeugherausgabe: 77 Tage

Entscheidend: Der Kläger erhielt auch Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 08.05.2024 bis 22.07.2024 (77 Tage), in dem die Werkstatt das Fahrzeug wegen unbezahlter Reparaturkosten nicht herausgab.

Voraussetzungen:

  • Der Geschädigte muss den Schädiger/Regulierer rechtzeitig informieren, dass er die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren kann
  • Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen

Das Gericht stellte fest: Der Prozessbevollmächtigte des Klägers informierte die Schadensregulierungsbeauftragte bereits am 16.05.2024 darüber, dass die Werkstatt das Fahrzeug nicht herausgibt, und erinnerte am 24.05.2024 nochmals an die Dringlichkeit.

Wichtige Aussage des Gerichts: "Außerdem kann der Kläger die Nutzungsausfallentschädigung auch für den Zeitraum vom 08.05.2024 bis 22.07.2024 ersetzt verlangen. Dieser Zeitraum umfasst eine Dauer von 77 Tagen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Schadensregulierungsbeauftragte des Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 16.05.2024 darauf hingewiesen, dass die Werkstatt das Fahrzeug nicht herausgibt, solange die Werkstattrechnung nicht vollständig beglichen ist."

3. Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung

Wichtiger Grundsatz: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 254 Rn. 43).

Nutzungswille: Nachweis durch tatsächliche Reparatur

Beklagteneinwand: Fehlender Nutzungswille

Der Beklagte bestritt den Nutzungswillen des Klägers, da dieser erst ca. zwei Monate nach dem Unfall die Reparatur beauftragte und ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag.

Der Beklagte argumentierte: "Warte ein Geschädigter mehrere Monate, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt (oder eine Ersatzbeschaffung vornimmt), begründe dies eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung, dass der Nutzungswille fehlt."

Gerichtsentscheidung: Nutzungswille gegeben

Das Gericht wies diesen Einwand zurück und stellte fest: Der Nutzungswille kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger das Fahrzeug trotz der hohen Reparaturkosten tatsächlich reparieren ließ.

Wichtige Aussage: "Im Übrigen kommt der Nutzungswille des Klägers dadurch zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug gerade trotz der hohen Reparaturkosten hat reparieren lassen."

Ergänzende Rechtsprechung zur Vorfinanzierungspflicht

AG Hildesheim (47 C 258/07)

Grundsatz: Ein Zuwarten mit der Reparatur verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn es dem Geschädigten finanziell nicht möglich ist, die Reparaturkosten zu tragen.

Voraussetzung: Der Geschädigte muss dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung unverzüglich mitteilen, dass ihm die sofortige Reparaturbeauftragung ohne Kostenübernahmeerklärung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist.

AG Hameln (32 C 11/22)

Wichtige Klarstellung: Macht die Werkstatt den Reparaturbeginn ausdrücklich von einer Kostenübernahme abhängig, muss sich der Geschädigte dies nicht zurechnen lassen. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten.

Konsequenz: Der Geschädigte muss bei einem solchen Werkstattvorbehalt nicht in Vorleistung treten, wenn er keine eigenen Finanzmittel hat und dies sogleich dem Schädiger oder dessen Versicherung anzeigt.

Praxishinweise: So sichern Sie den Nutzungsausfall

1. Sofortige schriftliche Kommunikation

Informieren Sie den Schädiger/Regulierer unverzüglich schriftlich, wenn der Mandant die Reparaturkosten nicht vorfinanzieren kann

Dokumentieren Sie alle Kommunikationsversuche (E-Mails, Briefe, Anrufe mit Datum und Uhrzeit)

✅ Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass keine Vorfinanzierungspflicht besteht (LG Landshut, Az. 44 O 1491/24)

2. Haftungszusage abwarten ist zulässig

Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen oder hohen Reparaturkosten: Warten auf Haftungszusage ist zulässig

✅ Nutzungswille durch spätere tatsächliche Reparatur nachweisen

3. Werkunternehmerpfandrecht: Rechtzeitig informieren

Informieren Sie die Versicherung rechtzeitig, wenn die Werkstatt das Fahrzeug nicht herausgibt

✅ Setzen Sie klare Fristen (z.B. 14 Tage)

✅ Dokumentieren Sie die Weigerung der Werkstatt schriftlich

✅ Machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass für jeden Tag der Nichtherausgabe Nutzungsausfall geltend gemacht wird

4. Nutzungsausfallzeitraum richtig berechnen

Reparaturzeitraum: Vom Beginn bis zum Ende der Reparatur (hier: 44 Tage)

Zusätzlicher Zeitraum: Bis zur tatsächlichen Fahrzeugherausgabe, wenn Werkstatt Herausgabe verweigert (hier: 77 Tage)

Berechnung: Schadensermittlungszeitraum + Reparaturdauer + Zeitraum bis Herausgabe = Gesamter Nutzungsausfallzeitraum

5. Nutzungswille dokumentieren

Tatsächliche Reparaturbeauftragung als Nachweis des Nutzungswillens

✅ Bei Totalschaden: Integritätsinteresse betonen (130%-Regelung)

✅ Dokumentieren Sie, dass Mandant Fahrzeug nach Herausgabe tatsächlich nutzt


Häufige Fehler vermeiden

❌ Fehler 1: Keine rechtzeitige Information des Regulierers

Problem: Geschädigter informiert Regulierer nicht, dass er Reparaturkosten nicht vorfinanzieren kann

Lösung: Sofortige schriftliche Mitteilung an Regulierer mit Fristsetzung

Folge bei Unterlassung: Regulierer kann argumentieren, er hätte bei rechtzeitiger Information zahlen können

❌ Fehler 2: Kaskoversicherung in Anspruch genommen

Problem: Geschädigter nimmt Kaskoversicherung in Anspruch, obwohl nicht verpflichtet

Lösung: Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung (Grüneberg, BGB, § 254 Rn. 43)

Folge: Verlust des Direktanspruchs gegen Schädiger, Selbstbeteiligung, Hochstufung

❌ Fehler 3: Nutzungsausfall nur für Reparaturzeit geltend gemacht

Problem: Zeitraum bis zur Fahrzeugherausgabe wird nicht berücksichtigt

Lösung: Nutzungsausfall auch für Zeitraum geltend machen, in dem Werkstatt Fahrzeug nicht herausgibt

❌ Fehler 4: Nutzungswille nicht dokumentiert

Problem: Bei Totalschaden und Wartezeit wird Nutzungswille bestritten

Lösung: Tatsächliche Reparatur als Nachweis des Nutzungswillens

Folge: Verlust des gesamten Nutzungsausfallsanspruchs

❌ Fehler 5: Keine anwaltliche Vertretung

Problem: Geschädigter versucht, Ansprüche selbst durchzusetzen und verliert wichtige Fristen oder Ansprüche

Lösung: Unverzügliche Einschaltung eines mit dem Verkehrsrecht vertrauten Rechtsanwalts

Folge: Verlust von Ansprüchen, falsche Tagessätze, fehlende Dokumentation

Wichtiger Hinweis für Geschädigte

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte unverzüglich ein mit dem Verkehrsrecht vertrauter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Die Problematik der Nutzungsausfallentschädigung, insbesondere bei fehlender Vorfinanzierungsmöglichkeit und Werkstattpfandrecht, erfordert zwingend aufgrund ihrer Komplexität die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Gründe:

  • Komplexe Rechtslage zur Vorfinanzierungspflicht
  • Notwendigkeit rechtzeitiger und korrekter Kommunikation mit Regulierer
  • Richtige Berechnung des Nutzungsausfallzeitraums
  • Ermittlung des korrekten Tagessatzes (Schwacke-Liste, Alterskorrektur)
  • Nachweis des Nutzungswillens
  • Wahrung von Fristen und Dokumentationspflichten

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind vom Schädiger zu erstatten.


Fazit: Geschädigtenfreundliche Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung

Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24.01.2025 (Az. 44 O 1491/24) bestätigt die geschädigtenfreundliche Rechtsprechung des BGH und stellt klar:

Keine Vorfinanzierungspflicht: Der Geschädigte muss Reparaturkosten nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren

Kein Kredit erforderlich: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen

Nutzungsausfall auch bei Wartezeit: Anspruch besteht auch für Zeitraum, in dem Werkstatt Fahrzeug nicht herausgibt (hier: 77 Tage)

Warten auf Haftungszusage zulässig: Bei ausländischen Fahrzeugen und hohen Reparaturkosten

Nutzungswille durch Reparatur: Tatsächliche Reparatur beweist Nutzungswillen, auch bei Totalschaden

Keine Kaskoversicherungspflicht: Geschädigter muss Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen

121 Tage Nutzungsausfall: 44 Tage Reparatur + 77 Tage bis Herausgabe = 7.139 € (121 × 59 €)

Entscheidend für die Praxis: Rechtzeitige und dokumentierte Kommunikation mit dem Schädiger/Regulierer über die finanzielle Situation des Geschädigten. Der Schädiger trägt das Risiko der Schadensbeseitigung, nicht der Geschädigte.


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