Hofer & Hoynatzky
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Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stellt sich für Geschädigte oft die Frage: Wer bezahlt das Sachverständigengutachten? Die gute Nachricht: Die Kosten für ein Kfz-Gutachten müssen grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden.
Grundsätzliches Missverständnis vieler Geschädigter: Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist nicht Ihr Freund oder Helfer - sie ist letztendlich Ihr Gegner in der Schadensregulierung.
Die Versicherung vertritt ausschließlich die Interessen des Unfallverursachers und hat ein wirtschaftliches Interesse daran, möglichst wenig zu zahlen. Jeder Euro, den die Versicherung an Sie nicht zahlen muss, ist für sie ein Gewinn.
Vertrauen Sie daher niemals blind den Aussagen der gegnerischen Versicherung! Was freundlich und hilfsbereit klingt, dient in Wirklichkeit oft dazu, Ihre Ansprüche zu minimieren.
Wichtiger Hinweis: Gegnerische Versicherungen teilen häufig mit, dass ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich sei und ein einfacher Kostenvoranschlag ausreiche. Diese Aussage ist in den meisten Fällen unrichtig und dient ausschließlich dazu, Kosten zu sparen.
Die Versicherungen verfolgen dabei mehrere Ziele:
Lassen Sie sich nicht täuschen! Sie sind nicht verpflichtet, den Empfehlungen der gegnerischen Versicherung zu folgen.
Entscheidend für Ihre Rechte: Beauftragen Sie immer selbst einen freien, unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl.
Gegnerische Versicherungen bieten manchmal an, selbst einen Gutachter zu beauftragen oder zu vermitteln. Stimmen Sie dem niemals zu! Dies hat gravierende Nachteile:
Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht, selbst einen freien Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss die gegnerische Versicherung erstatten, sofern sie angemessen sind.
Ein von Ihnen beauftragter unabhängiger Sachverständiger:
Dringender Rat: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollten Sie sich unverzüglich anwaltliche Hilfe holen, idealerweise von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Die Anwaltskosten sind Teil Ihres Schadensersatzanspruchs und müssen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden. Sie gehen also kein finanzielles Risiko ein, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Als Unfallgeschädigter haben Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten durch den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
Die Einholung eines Kfz-Gutachtens ist bei einem Verkehrsunfall zumindest zweckmäßig, und die dafür entstehenden Gutachterkosten sind vom Schädiger zu erstatten. Dies ergibt sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eines KfZ-Sachverständigengutachtens zu den Kosten der Wiederherstellung gehören.
Wichtig: Sachverständigenkosten sind auch dann zu erstatten, wenn die gegnerische Versicherung die Übernahme der - der Höhe nach noch nicht feststehenden - Reparaturkosten zugesagt hat. Sie müssen sich also nicht auf eine bloße Zusage verlassen.
Bei sogenannten Bagatellschäden kann ausnahmsweise ein einfacher Kostenvoranschlag einer Werkstatt ausreichen. Die Rechtsprechung setzt die Bagatellgrenze unterschiedlich an:
Wichtig: Es gibt keine starre Grenze. Die Umstände des Einzelfalls können ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen.
Entscheidend: Auch wenn die Bagatellgrenze unterschritten wird, können die Sachverständigenkosten erstattungsfähig sein, wenn für einen Laien die Unterschreitung nicht erkennbar war.
Maßgeblich für die Beurteilung ist, inwieweit für den Geschädigten als Laien aufgrund des Schadensbildes erkennbar ist, ob die Bagatellgrenze unterschritten ist. Es ist nicht alleine darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder nicht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Einholung des Gutachtens geboten erscheint. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit nicht unerheblichen Reparaturkosten rechnen musste.
Ein Sachverständigengutachten ist auch bei Unterschreitung der Bagatellgrenze erforderlich, wenn:
Achtung: Überlassen Sie diese Einschätzung einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt, um nicht Gefahr zu laufen, das Sachverständigenhonorar selbst tragen zu müssen.
Ein professionelles Sachverständigengutachten erfasst:
Das Gutachten dient als wichtiges Beweismittel gegenüber der Versicherung und im Streitfall vor Gericht. Ohne Gutachten haben Sie es deutlich schwerer, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Mit einem professionellen Sachverständigengutachten haben Sie eine deutlich bessere Verhandlungsposition gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Die Bewertung der Erforderlichkeit der Gutachterkosten richtet sich aus der Sicht eines verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten und der Kosten, die dieser für geboten erachtet hätte.
Sie sind als Unfallgeschädigter nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben. Einwendungen können Ihnen gegenüber nur erhoben werden, wenn ein Auswahlverschulden vorliegen würde oder die Überhöhung derart evident wäre, dass eine Beanstandung von Ihnen verlangt werden kann.
Das Sachverständigenhonorar darf sich aus Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzen. Auch einzelne, überhöht erscheinende Nebenpositionen wie Fotos sind dann nicht zu beanstanden, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis des Sachverständigen und seiner Leistung besteht.
Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung der Gutachterkosten ist zulässig.
Ja, in der Regel beauftragen Sie den Kfz-Sachverständigen zunächst selbst und machen die Kosten dann gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend. Alternativ können Sie den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen abtreten. Dies verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Achtung: Sie müssen den Sachverständigen zutreffend informieren, insbesondere über etwaige Vorschäden.
Durch einen Verkehrsunfall entstandene Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten infolge nicht berücksichtigter Vorschäden unbrauchbar ist und Sie dies zu vertreten haben.
Sie haben die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten, wenn Sie es nach dem Erhalt versäumen, den Sachverständigen auf einen von diesem nicht berücksichtigten Vorschaden hinzuweisen und auf eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken, obwohl die Berücksichtigung des Vorschadens sich aus Ihrer Sicht aufdrängen musste.
Die Versicherung kann die Gutachterkosten nur dann kürzen, wenn diese offensichtlich überhöht sind oder Sie bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft. Eine pauschale Kürzung ist nicht zulässig.
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten. Die gegnerische Versicherung muss die Gutachterkosten übernehmen, sofern diese erforderlich und nicht offensichtlich überhöht sind.
Wichtigste Hinweise:
Wichtig ist, dass Sie den Sachverständigen vollständig über alle Umstände informieren und das Gutachten nach Erhalt prüfen.
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