Hofer & Hoynatzky
Burgermühlstraße 1
85368 Moosburg
+49 8761 74350
info@hohoy.de
Der weit verbreitete Irrtum: "Mietwagen nur 2 Wochen"
Viele Unfallgeschädigte glauben, dass sie nur für maximal 2 Wochen (14 Tage) Anspruch auf ein Mietfahrzeug haben. Dieser Irrtum ist weit verbreitet und führt dazu, dass Geschädigte auf berechtigte Ansprüche verzichten oder vorzeitig den Mietwagen zurückgeben.
Die Wahrheit ist: Es gibt keine gesetzliche 2-Wochen-Grenze! Die Dauer des Anspruchs auf einen Mietwagen richtet sich nach der tatsächlich erforderlichen Zeit bis zur Wiedererlangung der Verfügbarkeit über das eigene Fahrzeug.
Die Rechtslage: Wie lange steht mir ein Mietwagen zu?
1. Grundsatz: Erforderlichkeit nach § 249 BGB
Der Haftpflichtversicherer des Schädigers hat dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen.
"Erforderlich" bedeutet: So lange, wie der Geschädigte objektiv auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen ist, um seine Mobilität aufrechtzuerhalten.
2. Keine pauschale Zeitbegrenzung
Es gibt keine pauschale Begrenzung auf 14 Tage, 3 Wochen oder einen anderen festen Zeitraum. Die Rechtsprechung stellt klar: Die Mietdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Maßgebliche Zeiträume – Der vollständige Anspruch
Der Anspruch auf Mietwagenkosten besteht für die gesamte erforderliche Ausfallzeit, die sich zusammensetzt aus:
a) Zeit für die Schadensfeststellung:
b) Angemessene Überlegungszeit:
c) Reparaturdauer oder Wiederbeschaffungsdauer:
d) Ggf. weitere Verzögerungen:
Der oft übersehene Zeitraum: Schadensermittlung
Warum die Schadensermittlung Zeit braucht
Viele Geschädigte wissen nicht: Der Anspruch auf Mietwagenkosten beginnt bereits ab dem Unfall und umfasst auch die Zeit bis zur Gutachtenerstellung!
Begründung: Der Geschädigte wird regelmäßig erst durch eine sachverständige Begutachtung in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der ihm entstandene Schaden im Wege der Reparatur oder Ersatzbeschaffung auf wirtschaftlichem Wege zu beheben ist.
Was das LG Saarbrücken klarstellt
Das Landgericht Saarbrücken hat in mehreren Urteilen bestätigt:
"Mietwagenkosten sind grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten, d.h. für die notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggfl. einer angemessenen Überlegungszeit."
"Grundsätzlich kann dem Geschädigten auch nicht vorgehalten werden, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Auch die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen."
Praxisbeispiel: OLG Düsseldorf
Fall: Fahrzeug war im Frontbereich nicht unerheblich beschädigt. Angesichts des geringen Alters (nur ein halbes Jahr alt) lag es nicht auf der Hand, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen würde.
Entscheidung: Der Geschädigte hätte den Erhalt des Gutachtens abwarten können, um seine Entscheidung über den Weg der Schadensbeseitigung zu treffen. Der Zeitraum zwischen Unfall und Gutachteneingang ist als berücksichtigungsfähig zu erachten.
Begründung: Der Geschädigte muss erst wissen, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist oder ein Totalschaden vorliegt, bevor er entscheiden kann.
Typische Dauer der Schadensermittlung
Je nach Komplexität des Schadens und Auslastung des Sachverständigen kann die Gutachtenerstellung 7-14 Tage dauern.
Die vollständige Berechnung der Mietdauer
Beispiel 1: Reparatur bei unklarer Schadenshöhe
Zeitstrahl:
Gesamte Mietdauer: 58 Tage – Alles erstattungsfähig!
Beispiel 2: Totalschaden mit Wiederbeschaffung
Zeitstrahl:
Gesamte Mietdauer: 44 Tage – Alles erstattungsfähig!
Beispiel 3: Längere Reparatur mit Werkstattpfandrecht
Zeitstrahl:
Gesamte Mietdauer: 121 Tage – Alles erstattungsfähig!
Beispiele aus der Rechtsprechung
LG Aschaffenburg: 63 Tage Mietwagen zulässig
Fall: Geschädigter mietete vom 07.05.2019 bis 08.07.2019 (63 Tage) einen Mietwagen, da er erst am 08.07.2019 ein Ersatzfahrzeug anschaffen und zulassen konnte.
Begründung: Der Geschädigte war wirtschaftlich nicht in der Lage, eine Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren. Eine Pflicht, eine Ersatzanschaffung aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren oder hierzu einen Kredit aufzunehmen, besteht nicht.
Ergebnis: Mietwagenkosten für 63 Tage wurden als erstattungsfähig anerkannt.
AG Salzwedel: Mehrere Wochen bei Totalschaden
Grundsatz: Die Nutzung eines Mietwagens für mehrere Wochen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn an dem Unfallfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt wurde und der Geschädigte sich aufgrund seiner finanziellen Lage erst nach der Schadensregulierung ein neues Fahrzeug anschaffen konnte.
OLG Zweibrücken: Auch über Reparaturdauer hinaus
Grundsatz: Mietwagenkosten sind nach herkömmlicher Rechtsprechung ggf. auch über die im Schadensgutachten veranschlagte Reparatur- oder die Wiederbeschaffungsdauer hinaus zu ersetzen.
Begründung: Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder einen Kredit zur Schadenbeseitigung aufzunehmen.
Wirtschaftlichkeitsgebot: Normaltarif ist maßgeblich
Grundsatz: Günstigster Tarif ist zu wählen
Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet, von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis zu wählen.
Ausgangspunkt ist der am Markt übliche "Normaltarif".
Unfallersatztarif nur ausnahmsweise
Die Anmietung zu einem den Normaltarif deutlich übersteigenden sogenannten "Unfallersatztarif" ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen entsprechend höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.
Beispiele für Ausnahmefälle:
Gegen einen Unfallersatztarif spricht:
Warum der Irrtum "2 Wochen" so verbreitet ist
1. Verwechslung mit Wiederbeschaffungsdauer im Gutachten
Sachverständigengutachten enthalten oft eine geschätzte Wiederbeschaffungsdauer von 11-14 Tagen. Diese Angabe bezieht sich jedoch nur auf die durchschnittliche Zeit, die ein Geschädigter benötigt, um ein vergleichbares Fahrzeug zu finden – bei sofortiger Verfügbarkeit der finanziellen Mittel.
Wichtig: Diese Schätzung ist nicht bindend und gilt nur, wenn der Geschädigte die Wiederbeschaffung sofort finanzieren kann!
Außerdem: Die Wiederbeschaffungsdauer im Gutachten berücksichtigt nicht die Zeit für die Schadensermittlung selbst!
2. Taktik der Versicherungen
Viele Haftpflichtversicherungen versuchen, die Mietdauer auf die im Gutachten geschätzte Wiederbeschaffungs- oder Reparaturdauer zu begrenzen, um Kosten zu sparen. Dies ist jedoch rechtlich nicht haltbar, wenn der Geschädigte länger auf das Fahrzeug angewiesen ist.
Versicherungen verschweigen oft: Der Anspruch beginnt bereits ab dem Unfall und umfasst die Schadensermittlungsphase!
3. Unkenntnis der Rechtslage
Viele Geschädigte kennen ihre Rechte nicht und geben den Mietwagen vorzeitig zurück, obwohl sie noch länger Anspruch hätten.
Wann besteht Anspruch auf längere Mietdauer?
1. Schadensermittlung und Gutachtenerstellung
Häufig übersehen: Der Anspruch beginnt bereits ab dem Unfall und umfasst die Zeit bis zur Gutachtenerstellung!
Rechtslage: Der Geschädigte muss erst durch das Sachverständigengutachten erfahren:
Dauer: Typischerweise 7-14 Tage für Gutachtenerstellung
Zusätzlich: Angemessene Überlegungszeit zur Entscheidung (2-4 Tage)
2. Reparatur dauert länger als geschätzt
Häufiger Fall: Das Gutachten schätzt 8 Tage Reparaturdauer, tatsächlich dauert die Reparatur aber 44 Tage (z.B. wegen Ersatzteilbeschaffung, Lackierung).
Rechtslage: Der Geschädigte hat Anspruch auf Mietwagenkosten für die tatsächliche Reparaturdauer, nicht nur für die geschätzte Zeit.
Voraussetzung: Die längere Dauer muss objektiv erforderlich sein (z.B. durch Reparaturablaufplan nachgewiesen).
3. Werkstatt gibt Fahrzeug nicht heraus
Fall: Reparatur ist abgeschlossen, aber Werkstatt verweigert Herausgabe wegen unbezahlter Rechnung (Werkstattpfandrecht).
Rechtslage: Auch für diesen Zeitraum besteht Anspruch auf Mietwagenkosten, wenn:
4. Wiederbeschaffung bei Totalschaden
Fall: Wirtschaftlicher Totalschaden, Geschädigter muss Ersatzfahrzeug beschaffen.
Rechtslage: Mietwagenkosten bis zur tatsächlichen Wiederbeschaffung, wenn:
5. Warten auf Haftungszusage
Fall: Unfall mit ausländischem Fahrzeug, Haftungslage zunächst unklar.
Rechtslage: Der Geschädigte darf auf die Haftungszusage warten, bevor er Reparatur oder Wiederbeschaffung beauftragt.
Mietwagen: Kann bereits ab Unfall angemietet werden, auch wenn Reparatur/Wiederbeschaffung erst später erfolgt.
Keine Vorfinanzierungspflicht – auch bei Mietwagenkosten
Grundsatz
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Mietwagenkosten aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren oder einen Kredit aufzunehmen (BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az. IV ZR 120/04; BGH, Urteil vom 18.02.2002, Az. II ZR 355/00).
Konsequenz für Mietdauer
Wenn der Geschädigte:
...dann darf er so lange einen Mietwagen nutzen, bis der Schädiger/Regulierer zahlt – auch wenn dies Wochen oder Monate dauert!
Praxishinweise: So sichern Sie längere Mietdauer
1. Mietwagen sofort ab Unfall anmieten
✅ Wichtig: Mietwagen bereits ab dem Unfalltag anmieten, nicht erst nach Gutachtenerstellung!
✅ Die Zeit für die Schadensermittlung ist erstattungsfähig
✅ Sie müssen nicht warten, bis das Gutachten vorliegt
2. Rechtsanwalt sofort beauftragen
✅ Dringend empfohlen: Beauftragen Sie unverzüglich einen mit dem Verkehrsrecht vertrauten Rechtsanwalt
✅ Der Rechtsanwalt kennt die ortsüblichen Tarife und kann den günstigsten Anbieter empfehlen
✅ Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind vom Schädiger zu erstatten
3. Preisvergleich durchführen
✅ Vor Anmietung: Holen Sie Preisvergleiche bei mindestens drei örtlichen Mietwagenunternehmen ein
✅ Wählen Sie den günstigsten ortsüblichen Normaltarif
✅ Dokumentieren Sie die eingeholten Angebote
✅ Wichtig: Unfallersatztarife sind in der Regel nicht erstattungsfähig!
4. Sofortige Information des Regulierers
✅ Informieren Sie den Schädiger/Regulierer unverzüglich schriftlich, dass:
✅ Dokumentieren Sie alle Kommunikationsversuche (E-Mails, Briefe, Anrufe)
5. Tatsächliche Dauer dokumentieren
✅ Schadensermittlung: Beauftragungsdatum Sachverständiger, Gutachteneingang dokumentieren
✅ Überlegungszeit: Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungsfindung (Reparatur vs. Totalschaden)
✅ Bei Reparatur: Reparaturablaufplan von Werkstatt vorlegen
✅ Bei Totalschaden: Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen um Wiederbeschaffung (Fahrzeugsuche, Besichtigungen, Finanzierungsanfragen)
✅ Bei Werkstattpfandrecht: Schriftliche Bestätigung der Werkstatt, dass Fahrzeug nicht herausgegeben wird
6. Regulierer über Verzögerungen informieren
✅ Informieren Sie den Regulierer rechtzeitig, wenn:
✅ Setzen Sie klare Fristen für Zahlung/Kostenübernahme
7. Keine Details zur finanziellen Situation erforderlich
✅ Pauschale Angabe "finanzielle Vorfinanzierung nicht möglich" reicht aus
✅ Darlegungslast liegt beim Schädiger, wenn er behauptet, Vorfinanzierung sei möglich gewesen
8. Vergleichbares Fahrzeug anmieten
✅ Vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten (Fahrzeugklasse, Ausstattung)
✅ Örtlich relevanter Markt ist maßgeblich
✅ Normaltarif wählen, nicht Unfallersatztarif
9. Nicht vorzeitig zurückgeben
✅ Wichtig: Geben Sie den Mietwagen nicht vorzeitig zurück, nur weil 2 Wochen vergangen sind!
✅ Nutzen Sie den Mietwagen so lange, bis Sie Ihr repariertes Fahrzeug zurück haben oder ein Ersatzfahrzeug beschafft haben
✅ Informieren Sie das Mietwagenunternehmen über voraussichtliche Mietdauer
Häufige Fehler vermeiden
❌ Fehler 1: Mietwagen erst nach Gutachten anmieten
Problem: Geschädigter wartet mit Mietwagenbeauftragung bis Gutachten vorliegt
Lösung: Mietwagen bereits ab Unfalltag anmieten – Schadensermittlungszeit ist erstattungsfähig!
Folge: Verlust von 7-14 Tagen Mietwagenkosten
❌ Fehler 2: Mietwagen nach 14 Tagen zurückgeben
Problem: Geschädigter gibt Mietwagen nach 2 Wochen zurück, obwohl Reparatur noch nicht abgeschlossen
Lösung: Mietwagen so lange nutzen, wie objektiv erforderlich
Folge: Verlust von Ansprüchen, Geschädigter steht ohne Fahrzeug da
❌ Fehler 3: Unfallersatztarif gewählt
Problem: Geschädigter wählt teuren Unfallersatztarif ohne Preisvergleich
Lösung: Preisvergleich bei drei örtlichen Anbietern, günstigsten Normaltarif wählen
Folge: Versicherung erstattet nur Normaltarif, Geschädigter bleibt auf Differenz sitzen
❌ Fehler 4: Keinen Rechtsanwalt beauftragt
Problem: Geschädigter versucht, Mietwagen selbst zu organisieren und kennt ortsübliche Preise nicht
Lösung: Sofort Rechtsanwalt beauftragen, der ortsübliche Tarife kennt
Folge: Falsche Tarifwahl, Verlust von Ansprüchen
❌ Fehler 5: Keine Dokumentation
Problem: Geschädigter dokumentiert nicht, warum längere Mietdauer erforderlich war
Lösung: Gutachtenauftrag, Gutachteneingang, Reparaturablaufplan, Korrespondenz mit Regulierer dokumentieren
Folge: Schwierigkeiten bei Durchsetzung der Ansprüche
Wichtiger Hinweis für Geschädigte
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte unverzüglich ein mit dem Verkehrsrecht vertrauter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Die Problematik der Mietwagenkostenerstattung und der richtigen Mietdauer erfordert zwingend aufgrund ihrer Komplexität die Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Gründe:
Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind vom Schädiger zu erstatten.
Fazit:
Die weit verbreitete Annahme, dass Mietwagenkosten nur für maximal 2 Wochen erstattungsfähig sind, ist rechtlich falsch und führt dazu, dass Geschädigte auf berechtigte Ansprüche verzichten.
Die Rechtslage ist klar:
✅ Keine pauschale Zeitbegrenzung: Es gibt keine gesetzliche 2-Wochen-Grenze
✅ Anspruch ab Unfall: Mietwagenkosten bereits ab Unfalltag, inkl. Schadensermittlung
✅ Schadensermittlung erstattungsfähig: 7-14 Tage für Gutachtenerstellung sind erforderlich
✅ Überlegungszeit zulässig: 2-4 Tage zur Entscheidung Reparatur/Totalschaden
✅ Erforderlichkeit maßgeblich: Mietdauer richtet sich nach tatsächlich erforderlicher Zeit
✅ Keine Vorfinanzierungspflicht: Geschädigter muss nicht vorfinanzieren
✅ Bei Totalschaden: Bis zur Wiederbeschaffung
✅ Bei Werkstattpfandrecht: Bis zur Herausgabe
✅ Normaltarif wählen: Preisvergleich bei drei Anbietern, günstigsten Tarif wählen
✅ Rechtsanwalt beauftragen: Kennt ortsübliche Tarife und sichert Ansprüche
Entscheidend: Lassen Sie sich nicht von Versicherungen einschüchtern, die auf eine "2-Wochen-Grenze" pochen. Diese existiert nicht! Beauftragen Sie sofort einen mit dem Verkehrsrecht vertrauten Rechtsanwalt, der Sie bei der Auswahl des richtigen Mietwagens (ortsüblicher Normaltarif) berät und Ihre Ansprüche durchsetzt. Nutzen Sie den Mietwagen so lange, wie Sie ihn objektiv benötigen – beginnend ab dem Unfalltag, inkl. der Zeit für die Schadensermittlung.
Hofer & Hoynatzky
Burgermühlstraße 1
85368 Moosburg
+49 8761 74350
info@hohoy.de
Öffnungszeiten
Telefonzeiten