Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht

Nutzungsausfallentschädigung für Zeitraum der Schadensermittlung, einer Überlegungszeit und der Dauer der Raparatur oder Wiederbeschaffung

Wenn ein Kfz nach einem Unfall nicht mehr genutzt werden kann, weil es nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrs- oder betriebssicher ist, steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn er sich nicht alternativ für die Inanspruchnahme eines Mietwagens entscheidet.

Bei der Regulierung der Schadensersatzansprüche mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers steht immer wieder im Streit, für welchen Zeitraum die Nutzungsausfall-entschädigung beansprucht werden kann. Die Versicherer zahlen regelmäßig Nutzungsausfallentschädigung nur für die im Gutachten genannte Reparaturdauer oder bei einem Totalschaden für die Wiederbeschaffungsdauer, die ebenfalls im Gutachten genannt ist. Das ist jedoch falsch.

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht nur für die Dauer der Reparatur oder für die im Gutachten genannte Wiederbeschaffungsdauer. Hierbei ist schon grundsätzlich zu berücksichtigen, dass bei durchgeführter Reparatur die tatsächliche Reparaturdauer anzusetzen ist und nicht die Schätzung laut Gutachten.

Die Nutzungsausfallentschädigung steht dem Geschädigten jedoch nicht nur für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zu, sondern auch für den Zeitraum der Schadensermittlung und zusätzlich noch für einen Überlegungszeitraum.

Der Schadensermittlungszeitraum ist der Zeitraum vom Unfalltag bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens. Erst mit Kenntnis des Inhalts des Sachverständigengutachtens werden die Geschädigten in die Lage versetzt zu entscheiden, ob eine Reparatur erfolgen soll oder, bei einem Totalschaden, wie hoch die Entschädigungssumme ist, die für eine Ersatzbeschaffung zur Verfügung steht.

Der Überlegungszeitraum von 3-5 Tagen kommt hinzu, wenn die Reparaturkosten so hoch sind, dass sich die Frage stellt, ob es sinnvoll ist, eine Reparatur durchzuführen.

Somit kann der Geschädigte tatsächlich Nutzungsausfall-entschädigung vom Unfalltag bis zum Eingang des Gutachtens, möglicherweise zuzüglich eine Überlegungsdauer von 3-5 Tagen und zuzüglich der Dauer der Reparatur bzw. des Zeitraums für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges (hier aber in der Regel begrenzt auf die im Gutachten normalerweise kalkulierte Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen) verlangen. Aus einem Urteil des AG Freising vom 10.10.2019 zitieren wir hierzu wie folgt:

"Auch wenn das klägerische Fahrzeug beim Unfall massiv beschädigt wurde, durfte der Kläger bis zum Vorliegen des schriftlichen Gutachtens damit zuwarten, sich um einen Ersatz zu bemühen. Anhand des Fotos ist ersichtlich, dass der klägerische Pkw vorne massiv beschädigt ist. Ob sich eine Reparatur im Einzelfall noch lohnt oder nicht kann jedoch auch in so einem Fall regelmäßig nur der Sachverständige feststellen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte nicht weiß, wie hoch der Wiederbeschaffungswert und der Restwert sind. Der Geschädigte muss jedoch wissen, mit welchen Zahlungen seitens der Versicherung er rechnen kann, damit er seine Fahrzeugsuche im entsprechenden Preissegment vornehmen kann. Somit durfte der Kläger im vorliegenden Fall warten, bis das Sachverständigengutachten vorlag."

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag wird aufgrund einer Tabelle geschätzt. Dort sind die Fahrzeuge in Gruppen eingeteilt. Die Tagessätze differieren dabei zwischen 175 € in der Klasse L und 23 € in der niedrigsten Klasse A. Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind wird in der Regel eine Herabstufung um eine Fahrzeugklasse vorgenommen. Bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind erfolgt eine Herabstufung um zwei Klassen.