Abrechnung laut Gutachten

Verkehrsrecht

Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass juristisch nicht geschulte Personen, seien es Freunde und Bekannte, Mitarbeiter von Versicherungsagenturen, Sachverständige oder auch Mitarbeiter von Werkstätten, die Geschädigten über ihre Rechte und die richtige Vorgehensweise nach einem Verkehrsunfall falsch belehren. In einem aktuell uns mitgeteilten Fall handelt es sich um eine falsche Belehrung von Seiten einer Werkstatt.

Abrechnung laut Gutachten bei Ansatz mittlerer Stundenverrechnungssätze

Die Geschädigte erlitt mit ihrem Fahrzeug unverschuldet einen Unfall. Von vornherein hatte sie nicht die Absicht, den Schaden reparieren zu lassen. Sie hatte die Absicht fiktiv abzurechnen, also auf Basis einer Kostenkalkulation.

Nachdem eine bei der Unfallabwicklung erfahrene Werkstatt ihr dazu riet auf jeden Fall ein Sachverständigengutachten einzuholen und einen Anwalt zu beauftragen, riet ihr der ihr bekannte Inhaber einer kleineren Werkstatt hiervon ab, da dies alles nicht nötig sei. Sie ließ sich daraufhin tatsächlich umstimmen und es wurde ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt erstellt, der nunmehr bei der Versicherung eingereicht wurde. In diesem Kostenvoranschlag wurden die Stundenverrechnungssätze des Markenbetriebes angesetzt, der den Kostenvoranschlag erstellt hat. Diese Stundenverrechnungssätze liegen über dem durchschnittlichen Stundenverrechnungssatz des Wohnortes der Geschädigten.

Die Relevanz dieses Umstandes ergibt sich aus Folgendem:

Grundsätzlich ist es so, dass der Geschädigte bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Jahre sind auch bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten verlangen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt anfallen würden. D.h., wenn der Geschädigte einen BMW hat, muss die Versicherung auch ohne Reparatur die Reparaturkosten netto erstatten, die eine BMW-Werkstatt verlangen würde. Das gleiche gilt dann, wenn das Fahrzeug laut Serviceheft nur bei einer Markenwerkstatt, also beispielsweise bei BMW, gewartet wurde. Sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, ist also das Fahrzeug älter als 3 Jahre und nicht nur bei der Markenwerkstatt des Fahrzeugtyps gewartet worden, ist die Versicherung berechtigt den Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung auf eine freie und in der Regel deutlich günstigere Werkstatt zu verweisen. Das heißt, die Versicherung kann die Reparaturkosten unter Zugrundelegung deutlich günstigerer Stundenverrechnungssätze kalkulieren und den sich dann daraus ergebenden Betrag für die Schadenregulierung heranziehen. Dies kann zu erheblichen Differenzen und Kürzungen führen, wenn man bedenkt, dass manche Werkstätten noch für 70-80 € pro Stunde reparieren und andere mehr als 150 € pro Stunde berechnen.

Nun zum entscheidenden Fehler im oben geschilderten Fall. Das Fahrzeug der Geschädigten war deutlich älter als acht Jahre und es war auch nicht mehr scheckheftgepflegt. Somit ist die Versicherung berechtigt, die Geschädigte auf eine deutlich günstigere Werkstatt zu verweisen und sie muss ihr nur den sich daraus ergebenden Betrag erstatten. Die Zahlung der Versicherung wird daher deutlich niedriger ausfallen als der Kostenvoranschlag. Hätte die Geschädigte einen Sachverständigen und einen Anwalt eingeschaltet, so hätten ihr diese dazu verholfen, dass sie zumindest den mittleren Stundenverrechnungssatz der Region erhalten hätte. Nach der Rechtsprechung des OLG München mit Urteil vom 13. September 2013 mit dem Az. 10 U 859/13 ist die Versicherung nicht berechtigt auf eine deutlich günstigere freie Werkstatt zu verweisen, wenn im Gutachten die Reparaturkosten auf Basis des mittleren Stundenverrechnungssatzes der Region berechnet wurden.

Dieser Fall zeigt daher wieder deutlich, wie wichtig es ist nach einem Verkehrsunfall professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sowohl die Kosten des Sachverständigen, als auch die Kosten des Rechtsanwalts sind bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen. Der Geschädigte hat ab einer Schadenshöhe von 750 € Anspruch auf ein Sachverständigengutachten. Nur im Sachverständigengutachten kann festgestellt werden, ob am Fahrzeug auch eine Wertminderung eingetreten ist, weil der Unfallschaden bei einem Weiterverkauf zu offenbaren ist. Das Recht einen Anwalt zu nehmen besteht deshalb, weil der Geschädigte in der Regel keine Kenntnis über seine Rechte hat. Somit soll durch das Recht auf die Inanspruchnahme eines Anwalts Chancengleichheit im Verhältnis zu den Sachbearbeitern der Versicherungen geschaffen werden. In einem Urteil vom 1. Dezember 2014 mit im Az. 22 U 171/13 weist das OLG Frankfurt am Main darauf hin, dass es geradezu fahrlässig ist, einen Unfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.

Hier wird die Geschädigte aller Voraussicht nach aufgrund der Falschberatung einen nicht unerheblichen Schaden erleiden. Wir können daher allen Geschädigten nur nochmals eindringlich dazu raten anwaltliche Hilfe nach einem Verkehrsunfall zu suchen. Lassen sich keinesfalls auf das Schadensmanagement der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein. Dieses ist allein darauf gerichtet möglichst wenig Schadensersatz zu leisten. Die gegnerische Versicherung ist nicht Ihr Freund, sondern Ihr Gegner. Sollte Ihnen der Einwand begegnen, durch die Einschaltung eines Anwalts und eines Sachverständigen würden die Versicherungsbeiträge steigen, so ist dies angesichts des Umstandes, dass Anwaltshonorar ca. 2-3 % und Sachverständigenhonorar ca. 4-6 % des Schadensvolumens ausmachen, falsch.