Schmerzensgeld bei Folgeschaden trotz vorheriger Abfindung?

Strafrecht

Treten nach einem Verkehrsunfall mit unfallbedingten Verletzungen Jahre danach weitere Gesundheitsschäden auf, so stellt sich häufig die Frage, ob man trotz einer mit der Kfz Haftpflichtversicherung des Schädigers vereinbarten Abfindung, weitere Schadensersatzansprüche, zum Beispiel Schmerzensgeld, geltend machen kann.

Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass dann, wenn ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt Schmerzensgeld verlangt, durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten sind, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.

Nur solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der in der Abfindung vereinbarten Schadenssumme nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.

Maßgebend ist also, ob sich bereits bei Vereinbarung der Abfindung eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden hätte können (vgl. u.a. BGH 08.07.1980 VI ZR 72/79).