Schaden an PKW durch Rettungshubschrauber nicht dem Verursacher des Erstunfalls zurechnenbar.

Verkehrsrecht

In einem Berufungsurteil vom 09.08.2013 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein Unfallverursacher nicht für Schäden haftet, die dadurch entstehen, dass ein herbeigerufener Rettungshubschrauber Gegenstände aufwirbelt, die ein anderes Fahrzeug beschädigen.

OLG München vom 09.08.2013

Aktenzeichen: 10 U 724/13

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Unfallverursacher verletzt wurde, sodass ein Rettungshubschrauber herbeigerufen werden musste. Durch diesen wurden auf dem Boden liegende lose Gegenstände wie z. B. Steine u. a. Schmutz hochgewirbelt und gegen ein auf der Gegenfahrbahn gerade vorbeifahrendes Fahrzeug geschleudert. Dieses Fahrzeug wurde dadurch beschädigt.

Streitentscheidende Frage war nunmehr, ob dem Verursacher des ersten Unfalls diese Schädigung des weiteren Fahrzeuges zugerechnet werden kann.

Grundsätzlich ist alles zuzurechnen, was ursächlich durch den Erstunfall herbeigeführt wurde. Nachdem der Erstunfall hier nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Schädigung des weiteren Fahrzeuges entfiele, ist grundsätzlich von einer Kausalität (Ursächlichkeit) auszugehen.

Um aber die Verursachungskette nicht ausufern zu lassen, wurde von der Rechtsprechung die sogenannte Lehre des Zurechnungszusammenhangs geschaffen.

Das OLG München führt hierzu wie folgt aus:

Alle sachgerecht durchgeführten Rettungshandlungen von Berufsrettern, die zu Verletzungen führen, sind von der Zurechnung erfasst.  

Eine Grenze zieht das OLG München nur dort,  wo sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt.

Im gegenständlichen Fall wäre also grundsätzlich von einer Zurechnung des weiteren Schadens auszugehen.

Dennoch verneint das OLG München eine Haftung des Verursachers des Erstunfalls. Begründet wird dies damit, dass nicht ersichtlich sei, dass der Erstunfall, nachdem bereits eine Vielzahl von Rettungskräften vor Ort mit der Bergung der Verletzten und die Polizei mit der Unfallaufnahme befasst waren, noch eine gesteigerte Gefahrenlage dafür geschaffen habe, dass der Hubschrauber ohne Sperrung auf der Gegenfahrbahn landen und starten werde. Das Gericht verlagert somit das Verschulden auf die berufsmäßigen Helfer, die es versäumt hatten, den Hubschrauber ohne Sperrung der Gegenfahrbahn starten und landen zu lassen.

Das OLG München führt hierzu wie folgt aus:

Start und Landung ohne Sperrung der Gegenfahrbahn oder zumindest Warnhinweise an den Gegenverkehr entsprechen keiner sachgerecht durchgeführten Rettungshandlung und unterbrechen nach den dargelegten Erwägungen den Zurechnungszusammenhang, da es für die konkret schädigende Handlung unwesentlich war, dass der Einsatz durch den von der Beklagten zu 1 und 3 verursachten Verkehrsunfall veranlasst wurde.

Aufgrund dessen hat das OLG München die Klage des weiteren Geschädigten gegen den Verursacher des ersten Unfalls abgewiesen.