Mit Urteil vom 11.09.2012 hat das OLG Hamm entschieden, dass beide Unfallbeteiligten eine Mithaftung von 50 % trifft. Nach Ansicht des Gerichts gelte dies auch dann, wenn das aus der Parkbox rückwärts fahrende Fahrzeug kurz vor der Kollision noch zum Stehen gekommen sei. Zwar träfen den auf einer Parkplatzfahrbahn rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen. So müsse er auf in der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge achten. Gegen diese Sorgfaltsanforderung habe die Beklagte verstoßen, weil sie ihr Fahrzeug nicht vor dem klägerischen Fahrzeug angehalten habe. Erhöhte Sorgfaltsanforderungen träfen aber auch den aus der Parkbox rückwärts fahrenden Fahrzeugführer. Dessen Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet. Dass er noch kurzzeitig vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei ändere hieran nichts, weil der Unfall dann noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen sei.