Achtung bei Ratenzahlungsvereinbarung!

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Der Gesetzgeber hat aufgrund massivem Protest reagiert und die Absätze 2 und 3 zum § 133 InsO beschlossen. Diese sind am 05.04.2017 in Kraft getreten.

Ergänzung aufgrund Gesetzesänderung:

Interessant ist insbesondere § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO. Dieser lautet wie folgt: 

(3) 1Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. 2 Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

Wird also dem Schuldner die Möglichkeit der Ratenzahlung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung gewährt, so wird vermutet, dass der Gläubiger zur Zeit dieser Vereinbarung keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Damit ist die Möglichkeit der Anfechtung aus § 133 Absatz 1 Satz 1 InsO nicht mehr gegeben. Somit entfällt auch die Verpflichtung zur Rückzahlung geleisteter Zahlungen. 

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Leider kommt es immer wieder vor, dass Käufe getätigt und Leistungen in Anspruch genommen werden, ohne das nötige Kleingeld hierfür zu haben.  Der Dumme ist am Schluss nicht selten der Verkäufer, Handwerker oder Dienstleister, der seine Leistung vertragsgemäß  erbracht und auf die Redlichkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden vertraut hat und am Schluss leer ausgeht, weil leider  allzu oft im deutschen Recht  der Schuldnerschutz über dem Gläubigerschutz steht.  Das beste Beispiel ist das Insolvenzrecht. Hier insbesondere § 133 der Insolvenzordnung (InsO). Dieser lautet in Abs. 1 wie folgt:

§ 133 InsO - Vorsätzliche Benachteiligung

            (1) 1 Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2 Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. 

In einer Entscheidung vom 24.09.2015 vertrat der Bundesgerichtshof die Rechtsansicht,  dass  eine Bitte des Schuldners um Ratenzahlung zeige,  dass bei diesem Zahlungsunfähigkeit drohe. Dies führt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zur Anfechtbarkeit und damit zur Verpflichtung zur Rückzahlung aller Raten auf die geschuldete Forderung, die innerhalb von 10 Jahren erfolgt sind. (!)

Jeder Gläubiger läuft also Gefahr, wenn er einem Schuldner Ratenzahlungen gewährt, alle innerhalb von 10 Jahren empfangenen Raten  zurückzahlen zu müssen, wenn der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt. 

Diese Vorschrift zeigt, dass das Insolvenzrecht grundsätzlich  einer Überarbeitung bedarf. Man kann nur jedem Handwerker oder Dienstleister dazu raten, nur gegen Vorkasse tätig zu werden bzw. zu liefern.