Verkehrsunfall
In
einen Verkehrsunfall kann jeder Teilnehmer am öffentlichen
Verkehr verwickelt werden. Sind Sie davon betroffen,
dann sollten Sie die nachfolgenden Regeln und Informationen
beachten oder sofort unseren Schaden-Schnelldienst
(schadenfix) aufrufen und uns mit Ihrer Vertretung
bei der Regulierung der Ihnen entstandenen Schäden
beauftragen.
Wird Ihnen vorgeworfen, den Unfall verursacht zu haben
und sollen Sie dazu von der Polizei als Beschuldigter
vernommen werden, dann sehen Sie sich dazu unter Downloads/Formulare
unsere Hinweise zum Verhalten in Strafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten
an.
Je früher Sie sich des Rates eines Rechtsanwalts
bedienen, desto weniger laufen Sie Gefahr, einen Fehler
zu machen und Geld zu verlieren bzw. sich von Anfang
an in eine Position zu bringen, die bei richtigem Verhalten
vermeidbar gewesen wäre.
Regel 1:
Nur Ihr Anwalt
gewährleistet, dass Sie nach einem Unfall auch
wirklich den Ersatz des Schadens erhalten, der Ihnen
zusteht, denn nur er verfolgt ausschließlich Ihre
Interessen!
Regel 2:
Die Inanspruchnahme eines Anwalts kostet nichts, wenn Sie
den Unfall nicht alleine verschuldet haben.
Nehmen Sie sich deshalb in diesen
Fällen immer einen Rechtsanwalt, wenn Sie zu Ihrem
Recht kommen wollen!
Regel 3:
Versprechen der Gegenseite zur unbürokratischen schnellen Regulierung
und Reparatur in einer von ihr ausgesuchten, günstiger
als eine Fachwerkstatt für Ihr Fahrzeug arbeitenden
Werkstatt, vielleicht auch noch mit dem Angebot garniert,
ersatzweise zunächst einen wesentlichen größeren
Wagen fahren zu können als Sie ihn besitzen, erfolgen
selten uneigennützig, sondern häufig, um Sie
von einer genauen Prüfung der Ihnen tatsächlich
zustehenden Ansprüche abzuhalten, die Ihnen Ihr
Anwalt sonst offenbaren und Sie vor unberechtigten Kürzungen
Ihrer Ansprüche schützen würde.
„Versichert, verraten und verkauft. Nirgends tricksen
Versicherungen so dreist wie bei der Kfz-Haftpflicht“
lautete die Überschrift eines Artikels in der 39.
Ausgabe des FOCUS vom 24.09.2007, der sich mit Praxis
der Unfallregulierung beschäftigt. „Ausgebremst
und abgezockt – schuldlose Opfer von Verkehrsunfällen
sind zunehmend der Willkür gegnerischer Haftpflichtversicherungen
ausgeliefert.“ überschrieb der Stern 4/2008
seinen Bericht über die Versuche, zu Lasten der
Geschädigten die Erstattung von Unfallkosten zu
senken. Auto-Bild schrieb gar im Januar 2008: „Kartell
der Kürzer – Kfz-Versicherer zocken ab: Mit
gekürzten Reparaturrechnungen bis zur Grenze des
Betrugs.“
Verschenken Sie also keine Ansprüche,
sondern nutzen Sie Ihr Recht, sich einen Anwalt Ihres
Vertrauens wählen zu dürfen, der Sie noch
dazu nichts kostet!
Regel 4:
Die
Regulierung eines Sachschadens besteht nicht nur in
der Reparatur Ihres Fahrzeugs und eines Mietwagens für
die Dauer der Reparatur, was Ihnen die Gegenseite liebend
gerne einreden würde. Vielleicht wollen Sie die
Reparatur sogar selbst ausführen oder aber gar
nicht, sondern sich einen neuen Wagen zulegen. Würden
Sie von sich aus mehr zahlen als jemand von Ihnen fordert
und würden Sie diesen darüber aufklären,
was er eigentlich alles von Ihnen fordern könnte?
Warum glauben Sie dann, dass Ihr Unfallgegner oder dessen
gewinnorientierte Versicherung dies tun wird?
Wenn Sie Ihre tatsächlichen Ansprüche nicht
kennen und auch die sich ständig ändernde
Rechtsprechung dazu nicht verfolgen, dann sprechen Sie
nicht mit der gegnerischen Versicherung, sondern mit
dem Anwalt Ihres Vertrauens. Je höher der Betrag
ist, den dieser für Sie tatsächlich reguliert,
je höher sind die Gebühren, die die Gegenseite
dafür erstatten muss. Je weniger dagegen die Versicherung
an Sie bezahlen muss, je höher fällt deren
Gewinn aus. Auf zwei Milliarden Euro hat der Stern in
seinem Bericht (s. Regel 3.) die zu Lasten der Geschädigten
erzielten Einsparungen geschätzt, wenn die Geschädigten
davon abgehalten werden können, sich fachkundig
beraten zu lassen.
Wenn Sie also nicht den Gewinn
des Versicherers Ihres Gegners steigern, sondern die
Ihnen zustehenden Ansprüche selbst vereinnahmen
wollen, dann sprechen Sie mit Ihrem Anwalt und nicht
mit der gegnerischen Versicherung!
Regel 5:
Glauben
Sie, dass eine von der gegnerischen Versicherung ausgesuchte
Werkstatt Ihre Interessen als Kunde wahrnimmt, der vielleicht
nur ein einziges Mal dort arbeiten lässt, während
Ihre gegnerische Versicherung laufend Kunden schickt?
Halten Sie einen von der gegnerischen Versicherung mit
der Schätzung des Schadens an Ihrem Fahrzeug beauftragten
Sachverständigen, der überwiegend von derartigen
Aufträgen lebt, für einen unabhängigen
und neutralen Sachverständigen? Vertrauen Sie darauf,
dass ein von der Gegenseite mit Ihnen geführtes
freundliches Gespräch zum Unfallhergang, das man
mit Ihrem Einverständnis protokolliert oder aufzeichnet,
einer objektiven Beurteilung der Schuldfrage dient?
Wenn Sie dies alles tatsächlich glauben, dann sind
Sie der ideale „Partner“ für die Gegenseite.
Wenn Sie Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter haben,
würden Sie Ihre Interessen dann auch von demselben
Anwalt vertreten lassen, der Ihren Gegner vertritt?
Warum soll das, was Sie in einem solchen Fall befürchten,
bei einem Unfall den Sie nicht verschuldet haben, anders
sein, wenn Sie sich durch die Versicherung und deren
Beauftragte beraten lassen, die in erster Linie die
Interessen des Unfallverursachers neben ihren eigen
wahrzunehmen haben, mit Sicherheit aber nicht Ihre als
Geschädigter?
Bedienen Sie sich deshalb nicht
der Hilfsangebote und Empfehlungen der Gegenseite und
sprechen Sie mit dieser auch nicht über das Zustandekommen
des Unfalls, auch wenn Ihnen vorgespiegelt wird, dass
Sie dadurch schneller zu Ihrem Geld kommen. Sprechen
Sie über alle Dinge nur mit Ihrem Anwalt!
Regel 6:
An
dem Zustandekommen des Unfalls trifft Sie ein Mitverschulden.
Auch dann gilt nichts anderes. Die gegnerische Versicherung
muss auch hier Ihren Anwalt aus dem Betrag (Streitwert)
bezahlen, der Ihnen erstattet wird. In der Regel wird
Ihnen Ihr Anwalt, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung
für solche Fälle haben sollten, keine weiteren
Kosten in Rechnung stellen, doch sollten Sie dies in
einem solchen Fall vor der Beauftragung Ihres Rechtsanwalts
klären und sich ggf. schriftlich bestätigen
lassen.
Wählen Sie deshalb auch bei
einer Mitschuld den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und
lassen Sie sich ohne dessen Rat auf keine Festlegung
der Schuldverteilung ein!
Regel 7: Fazit
Hat es wirklich einmal „gekracht“, dann
sollte Sie Ihr erster Weg zu dem Rechtsanwalt Ihres
Vertrauens führen, der Sie über das weitere
Vorgehen beraten und alle Maßnahmen einleiten
wird, die zur Wahrung Ihrer Rechte erforderlich sind.
Vom Unfall bis zum Rechtsanwalt sprechen
Sie nur über Ihre Personalien, zu deren Angabe
Sie verpflichtet sind, aber kein einziges Wort über
Schuld, Unschuld, Mitschuld oder sonstige zum Unfall
führenden Umstände.
|