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Verkehrsunfall

In einen Verkehrsunfall kann jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr verwickelt werden. Sind Sie davon betroffen, dann sollten Sie die nachfolgenden Regeln und Informationen beachten oder sofort unseren Schaden-Schnelldienst (schadenfix) aufrufen und uns mit Ihrer Vertretung bei der Regulierung der Ihnen entstandenen Schäden beauftragen.
Wird Ihnen vorgeworfen, den Unfall verursacht zu haben und sollen Sie dazu von der Polizei als Beschuldigter vernommen werden, dann sehen Sie sich dazu unter Downloads/Formulare unsere Hinweise zum Verhalten in Strafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten an.
Je früher Sie sich des Rates eines Rechtsanwalts bedienen, desto weniger laufen Sie Gefahr, einen Fehler zu machen und Geld zu verlieren bzw. sich von Anfang an in eine Position zu bringen, die bei richtigem Verhalten vermeidbar gewesen wäre.


Regel 1: Nur Ihr Anwalt gewährleistet, dass Sie nach einem Unfall auch wirklich den Ersatz des Schadens erhalten, der Ihnen zusteht, denn nur er verfolgt ausschließlich Ihre Interessen!

Regel 2: Die Inanspruchnahme eines Anwalts kostet nichts, wenn Sie den Unfall nicht alleine verschuldet haben.
Nehmen Sie sich deshalb in diesen Fällen immer einen Rechtsanwalt, wenn Sie zu Ihrem Recht kommen wollen!

Regel 3: Versprechen der Gegenseite zur unbürokratischen schnellen Regulierung und Reparatur in einer von ihr ausgesuchten, günstiger als eine Fachwerkstatt für Ihr Fahrzeug arbeitenden Werkstatt, vielleicht auch noch mit dem Angebot garniert, ersatzweise zunächst einen wesentlichen größeren Wagen fahren zu können als Sie ihn besitzen, erfolgen selten uneigennützig, sondern häufig, um Sie von einer genauen Prüfung der Ihnen tatsächlich zustehenden Ansprüche abzuhalten, die Ihnen Ihr Anwalt sonst offenbaren und Sie vor unberechtigten Kürzungen Ihrer Ansprüche schützen würde.
„Versichert, verraten und verkauft. Nirgends tricksen Versicherungen so dreist wie bei der Kfz-Haftpflicht“ lautete die Überschrift eines Artikels in der 39. Ausgabe des FOCUS vom 24.09.2007, der sich mit Praxis der Unfallregulierung beschäftigt. „Ausgebremst und abgezockt – schuldlose Opfer von Verkehrsunfällen sind zunehmend der Willkür gegnerischer Haftpflichtversicherungen ausgeliefert.“ überschrieb der Stern 4/2008 seinen Bericht über die Versuche, zu Lasten der Geschädigten die Erstattung von Unfallkosten zu senken. Auto-Bild schrieb gar im Januar 2008: „Kartell der Kürzer – Kfz-Versicherer zocken ab: Mit gekürzten Reparaturrechnungen bis zur Grenze des Betrugs.“
Verschenken Sie also keine Ansprüche, sondern nutzen Sie Ihr Recht, sich einen Anwalt Ihres Vertrauens wählen zu dürfen, der Sie noch dazu nichts kostet!

Regel 4: Die Regulierung eines Sachschadens besteht nicht nur in der Reparatur Ihres Fahrzeugs und eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur, was Ihnen die Gegenseite liebend gerne einreden würde. Vielleicht wollen Sie die Reparatur sogar selbst ausführen oder aber gar nicht, sondern sich einen neuen Wagen zulegen. Würden Sie von sich aus mehr zahlen als jemand von Ihnen fordert und würden Sie diesen darüber aufklären, was er eigentlich alles von Ihnen fordern könnte? Warum glauben Sie dann, dass Ihr Unfallgegner oder dessen gewinnorientierte Versicherung dies tun wird?
Wenn Sie Ihre tatsächlichen Ansprüche nicht kennen und auch die sich ständig ändernde Rechtsprechung dazu nicht verfolgen, dann sprechen Sie nicht mit der gegnerischen Versicherung, sondern mit dem Anwalt Ihres Vertrauens. Je höher der Betrag ist, den dieser für Sie tatsächlich reguliert, je höher sind die Gebühren, die die Gegenseite dafür erstatten muss. Je weniger dagegen die Versicherung an Sie bezahlen muss, je höher fällt deren Gewinn aus. Auf zwei Milliarden Euro hat der Stern in seinem Bericht (s. Regel 3.) die zu Lasten der Geschädigten erzielten Einsparungen geschätzt, wenn die Geschädigten davon abgehalten werden können, sich fachkundig beraten zu lassen.
Wenn Sie also nicht den Gewinn des Versicherers Ihres Gegners steigern, sondern die Ihnen zustehenden Ansprüche selbst vereinnahmen wollen, dann sprechen Sie mit Ihrem Anwalt und nicht mit der gegnerischen Versicherung!

Regel 5: Glauben Sie, dass eine von der gegnerischen Versicherung ausgesuchte Werkstatt Ihre Interessen als Kunde wahrnimmt, der vielleicht nur ein einziges Mal dort arbeiten lässt, während Ihre gegnerische Versicherung laufend Kunden schickt? Halten Sie einen von der gegnerischen Versicherung mit der Schätzung des Schadens an Ihrem Fahrzeug beauftragten Sachverständigen, der überwiegend von derartigen Aufträgen lebt, für einen unabhängigen und neutralen Sachverständigen? Vertrauen Sie darauf, dass ein von der Gegenseite mit Ihnen geführtes freundliches Gespräch zum Unfallhergang, das man mit Ihrem Einverständnis protokolliert oder aufzeichnet, einer objektiven Beurteilung der Schuldfrage dient?
Wenn Sie dies alles tatsächlich glauben, dann sind Sie der ideale „Partner“ für die Gegenseite. Wenn Sie Streit mit Ihrem Mieter oder Vermieter haben, würden Sie Ihre Interessen dann auch von demselben Anwalt vertreten lassen, der Ihren Gegner vertritt? Warum soll das, was Sie in einem solchen Fall befürchten, bei einem Unfall den Sie nicht verschuldet haben, anders sein, wenn Sie sich durch die Versicherung und deren Beauftragte beraten lassen, die in erster Linie die Interessen des Unfallverursachers neben ihren eigen wahrzunehmen haben, mit Sicherheit aber nicht Ihre als Geschädigter?
Bedienen Sie sich deshalb nicht der Hilfsangebote und Empfehlungen der Gegenseite und sprechen Sie mit dieser auch nicht über das Zustandekommen des Unfalls, auch wenn Ihnen vorgespiegelt wird, dass Sie dadurch schneller zu Ihrem Geld kommen. Sprechen Sie über alle Dinge nur mit Ihrem Anwalt!

Regel 6: An dem Zustandekommen des Unfalls trifft Sie ein Mitverschulden. Auch dann gilt nichts anderes. Die gegnerische Versicherung muss auch hier Ihren Anwalt aus dem Betrag (Streitwert) bezahlen, der Ihnen erstattet wird. In der Regel wird Ihnen Ihr Anwalt, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung für solche Fälle haben sollten, keine weiteren Kosten in Rechnung stellen, doch sollten Sie dies in einem solchen Fall vor der Beauftragung Ihres Rechtsanwalts klären und sich ggf. schriftlich bestätigen lassen.
Wählen Sie deshalb auch bei einer Mitschuld den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und lassen Sie sich ohne dessen Rat auf keine Festlegung der Schuldverteilung ein!

Regel 7: Fazit
Hat es wirklich einmal „gekracht“, dann sollte Sie Ihr erster Weg zu dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens führen, der Sie über das weitere Vorgehen beraten und alle Maßnahmen einleiten wird, die zur Wahrung Ihrer Rechte erforderlich sind.
Vom Unfall bis zum Rechtsanwalt sprechen Sie nur über Ihre Personalien, zu deren Angabe Sie verpflichtet sind, aber kein einziges Wort über Schuld, Unschuld, Mitschuld oder sonstige zum Unfall führenden Umstände.